Suchergebnisse für "Kantgasse, 8020 Graz 5.Bezirk Gries"
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OKWohnung kaufen in 8020 Graz
€ 125.000,-
8020 Graz / 89,1m²
€ 1.402,92 / m²
#Balkon #Kellerabteil #Parkmöglichkeit #Versteigerung #gefördert
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum Grundstücksgröße: 666 m²Objektgröße: 89,10 m²Grundbuch: 63104 Lend Einlagezahl: 443 hievon 320/10000-Anteile B-LNR 72Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 863 im Ausmaß von 666 m², davon 489 m² Bauf.(10) und 177 m² Gärten (10), hievon 329/10000-Anteile B-LNR 72 mit der Wohnung W 13, Babenbergerstraße 1, 8020 Graz. Die Liegenschaft liegt im IV. Grazer Stadtbezirk Lend in guter Verkehrslage und durchschnittlicher Wohnlage an der Kreuzung der Babenbergerstraße mit der Annenstraße. Die Annenstraße trennt den IV. Grazer Stadtbezirk Lend und den V. Grazer Stadtbezirk Gries, beides Bezirke mit einem starken Zuzug von Personen mit Migrationshintergrund in den letzten Jahren. Das Grundstück Nr. 863 im katastralen Gesamtausmaß von 666 m2 wird im Süden vom Gehsteig der Annenstraße und im Osten vom Gehsteig der Babenbergerstraße begrenzt, es ist annähernd quadratisch und in Gehsteigflucht als Teil einer Blockrandverbauung mit dem unterkellerten, oberirdisch siebengeschossigen Wohn- und Geschäftshaus Annenstraße 64/Babenbergerstraße 1 als Eckhaus bebaut. PKW-Abstellplätze stehen auf der Liegenschaft nicht zur Verfügung, sondern nur auf öffentlichem Gut (Zonenparkplätze) in beschränkter Anzahl. Möglichkeiten zur Versorgung mit den Erfordernissen des täglichen Bedarfes und weitergehende Infrastruktureinrichtungen finden sich im Nahbereich. Die Liegenschaft ist der Stadtlage entsprechend erschlossen und verfügt über einen Stromanschluss, Kanalanschluss und Anschluss an die öffentliche Wasserleitung. Das Gebäude wurde aufgrund einer Baubewilligung aus dem Jahr 1954 bzw. 1956 im Stile des Wohnhauswiederaufbaus errichtet, die Benützungsbewilligung wurde im Jahr 1958 erteilt. Gemäß Bauakt umfasste der bauliche Bestand damals 32 Wohnungen und drei Geschäftslokale, letztere verfügen über direkte Zugänge vom Gehsteig der Annenstraße aus. Die Bauweise und Ausstattung entsprechen weitgehend dem im Errichtungszeitpunkt üblichen Standard des Wohnhauswiederaufbaus, wobei die Fassaden vor einiger Zeit thermisch saniert wurden. Der Zugang in das Gebäude erfolgt vom Gehsteig der Babenbergerstraße aus, die vertikale Verbindung zwischen den Geschossen erfolgt über ein eingebautes Stiegenhaus mit dreiläufigen Stiegenanlagen, weiters ist ein im Jahr 1957 errichteter und im Jahr 1995 modernisierter Personenaufzug vorhanden. Die Wohnung Nr. 13 liegt im 3. Stock und ist mit einem Zimmer nach Süden zur Annenstraße hin und ansonsten nach Norden hin ausgerichtet, wo auch ein von der Küche aus zugänglicher Balkon besteht. Gemäß dem im Bauakt erliegenden Grundrissplan (siehe Beilage) umfasst die Wohnung Flur, Bad, WC, Küche, Speis und drei Zimmer, die im Plan angegebenen Raumflächen ergeben eine Nutzfläche von gesamt 89,10 m2, weiters einen kleinen Küchenbalkon. Ob in Verbindung mit der Wohnung auch ein Kellerabteil genutzt wird, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, weil die verpflichtete Partei nicht zugegen war (im Kaufvertrag TZ 6474/2011 ist das Vorhandensein eines solchen erwähnt). Es wurden in der Wohnung Grundrissänderungen vorgenommen, und zwar wurde im Bad ein WC errichtet, das WC laut Plan und die Speis wurden mit der Küche zusammengelegt, wobei diese nicht vom Flur aus, sondern über das westlich anschließende Zimmer zugänglich sind, bei welchem die Zwischenwand zum Flur hin entfernt und jene zum Schlafzimmer durch eine Leichtwandkonstruktion weiter nach Westen (auf Höhe des halben Fensters) versetzt wurde. Der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft bzw. des Gebäudes kann in Ansehung des Baualters als durchschnittlich und abgewohnt bezeichnet werden, der Zustand im Wohnungsinneren ist sanierungs- und modernisierungsbedürftig. Mit Eingabe vom 5.1.2020 (ON 38) legte der Mieter einen zwischen ihm und dem Verpflichteten abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrag mit einem Beginn des Mietverhältnisses am 1.6.2019 mit einem Mietzins von € 4.000,- jährlich im voraus inklusive Betriebskosten vor; der Mietvertrag datiert vom 25.5.2019. Zu diesem Zeitpunkt (25.5.2019) war die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu Tz 11536/2018 bereits im Grundbuch ersichtlich. Der Mieter hat in seinem Schreiben vom 5.1.2020 auch darauf Bezug genommen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren überhaupt erst zur Idee der Begründung des Mietvertrags geführt habe. Mit Eingabe ON 41 vom 23.1.2020 hat der Mieter weitere Unterlagen nachgereicht und dazu ausgeführt, dass tatsächlich der Mietbeginn erst 15.9.2019 gewesen sei und dass insbesondere im Mietzins von € 4.000,- Betriebskosten nicht enthalten seien, sondern diese gesondert im Betrag von € 3.300,- jährlich hinzukämen. Im weiteren Schreiben des Mieters vom 26.2.2020 (ON 48) ist ein Mietzins von monatlich € 400,- zzgl € 275,- monatlich an Betriebskosten genannt. In der Beilage zu ON 41 („Bestätigung/Vertrag“) sind einzelne Renovoerungsmaßnahgmen angeführt, welchen jeweils Geldwerte und eine Abschreibungsdauer von 7,5 Jahren zugeordnet wird, nach welchem Zeitpunkt die Höhe des Mietzinses „in beiderseitigem Einvernehmen“ neu zu vereinbaren sei. Tatsächlich wurden die darin angeführten Renovierungsmaßnahmen nur teilweise durchgeführt, wobei die Details der Beilage zur Langfassung des Ergänzungsgutachtens zu entnehmen sind. Die bisher durchgeführten Maßnahmen entsprechen einem Kostenaufwand von rund € 8.000,-. Legt man diesen Kostenaufwand von € 8.000,- auf den vereinbarten Zeitraum von 7,5 Jahren um, dann ergeben sich € 1.066,67 jährlich bzw. monatlich € 88,89 bzw dividiert durch die Nutzfläche von 89,10 m² rund € 1,00 je m² im Monat. Geht man von einer vereinbarten Miete von € 4.000,- aus, dann entspricht diese € 333,33 monatlich bzw € 3,74 je m² pro Monat. In den von der Hausverwaltung vorgeschriebenen monatlichen Betriebskosten sind € 57,04 an Beiträgen zur Reparaturrücklage und € 44,59 an Darlehensrückzahlung, zusammen € 101,63, enthalten, welche Positionen jedenfalls wirtschaftlich als Bestandteile eines Mitzinses zu qualifizieren sind; umgelegt auf die Nutzfläche von 89,10 m² betragen diese derzeit € 1,14 je m² monatlich. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Mietzinses von € 3,74 je m² monatlich, des Anteils an den Investitionen im Betrag von € 1,00 je m² monatlich und der Mietentgeltanteile in den vorgeschriebenen Betriebskosten von € 1,14 je m² monatlich ergibt sich derzeit eine als Mietzins anzusehende Leistung des Mieters von € 5,88 je m² monatlich, wobei davon ausgegangen wird, dass die Betriebskosten i Sd MRG sowie die heiz- und Stromkosten zusätzlich vom Mieter getragen werden. Gemäß Immobilien-Preisspiegel 2019 beträgt der durchschnittliche Mietzins für Wohnunge größer als 50,00 m² in mäßiger Grazer Wohnlage in brauchbarem Zustand € 6,17 je m² und in normaler Wohnlage € 7,05 je m². Im Nahbereich der Bewertungswohnung, und zwar in der Annenstraße, werden derzeit vergleichbare Wohnungen um Netto-Mietzinse zwischen € 6,40 je m² und € 7,01 je m² angeboten. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der derzeitige Nettomietzins unter dem ortsüblichen Mietzins liegt. Würden weitere Renovierungs- bzw Erneuerungsmaßnahmen (z B Fenstertausch, Erneuerung der Eingangstür) i Sd Vereinbarung in ON 41 vom Mieter durchgeführt und deren Kosten umgelegt werden, würde der ortsübliche Mietzins (über den Abschreibungszeitraum) jedoch erreicht werden. Betrachtet man die zur Verfügung gestellten zwischen dem Mieter und dem Wohnungseigentümer getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit, dann weichen diese von üblichen Mietvereinbarungen für derartige Wohnungen in mehreren Punkten ab:– Üblicherweise wird ein bestimmter, monatlich zu bezahlender Mietzins vereinbart, allfällige Ermäßigungen desselben werden in Hinblick auf die Dauer und das Ausmaß derselben konkretisiert. Gegenständlich wurde ein Mietzins unter Berücksichtigung einer Ermäßigung für die Durchführung gewisser Investitionen über einen Zeitraum von 7,5 Jahren vereinbart, danach ist die Höhe des Mietzinses neu auszuhandeln. Der Mietzins ist somit aus heutiger Sicht nicht bestimmbar und daher auch fraglich, ob dann der ortsübliche Mietzins erreicht werden wird.– Üblicherweise werden vereinbarte Mietzinse wertgesichert, gegenständlich ist keine Wertsicherungsvereinbarung ersichtlich.– Üblicherweise wird in Mietverträgen vereinbart, dass vom Mieter zu veranlassende Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ausschließlich von befugten Fachleuten durchgeführt werden dürfen (arg. Fachgerechte Ausführung – Gewährleistung), gegenständlich wird die Durchführung dieser Maßnahmen dem Mieter übertragen. Zusammengefasst bestehen zwischen den getroffenen Vereinbarungen und dem Inhalt üblicher Mietvereinbarungen für derartige Mietgegenstände neben dem Umstand, dass die ortsübliche Miete derzeit nicht ganz erreicht wird, zahlreiche Abweichungen, die überdies Kerninhalte von Mietvereinbarungen betreffen. Aufwandsvorschreibung monatlich laut Hausverwaltung: Betriebskosten-Akonto € 157,87Umsatzsteuer€ 15,79Reparaturrücklage€ 57,04Sanierungsdarlehen€ 44,59Gesamt € 275,29Gemäß Mitteilung der Hausverwaltung weist die Instandhaltungsrücklage für das Wohnhaus derzeit einen Rücklagenstand von rund € 75.000,00 auf, weiters besteht ein gefördertes Sanierungsdarlehen, das hinsichtlich der Bewertungswohnung per 30.04.2019 mit € 9.343,05 aushaftet, welches vom Ersteher ohne Anrechnung auf den ermittelten Verkehrswert zu übernehmen ist. Gemäß § 138 Abs 2 EO sind ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft oder das Superädifikat sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam. Der Begriff der ordentlichen Verwaltung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach dem herkömmlichen Verständnis gehören zur ordentlichen Verwaltung alle Rechtshandlungen, die sich bezüglich des Exekutionsobjekts nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen (vgl Sailer in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 § 833 Rz 4; H. Böhm in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 833 Rz 13 f; Gruber/Sprohar-Heimlich in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 833 Rz 10 m N in FN 24). In den Erläut RV EO-Nov 2000 (93 Blg NR 21. GP 34) wird allerdings betont, dass der Begriff der ordentlichen Verwaltung im Hinblick auf den Zweck dieser Bestimmung (Ausschaltung von Möglichkeiten, Zwangsversteigerungsverfahren durch Entwertung der Liegenschaft zu verhindern) auszulegen sei, weshalb insb die Judikatur zu § 833 ABGB, wonach die Vermietung auf die ortsübliche Zeit und zu den üblichen Bedingungen unter den dort ebenfalls verwendeten Begriff der ordentlichen Verwaltung falle (vgl die E in Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 833 E 13), nicht anzuwenden sei. Im Hinblick auf diesen Zweck der Regelung wird also entscheidend sein, ob die Rechtshandlung geeignet ist, das Bietverhalten von Bietinteressenten negativ zu beeinflussen. Unter diesem Gesichtspunkt wird in Übereinstimmung mit dem in den Erläut RV EO-Nov 2008 angeführten Beispiel der Abschluss von Mietverträgen bei einem Einfamilienhaus, das vom Verpfl oder von ihm nahestehenden Personen (also insb Verwandten) bewohnt wird, oder einer solchen Eigentumswohnung oder sonstigen Wohnung im Hinblick auf die Möglichkeit der zwangsweisen Räumung (§ 156 Rz 3) in der Regel auch dann keine ordentliche Verwaltung i Sd Abs 2 darstellen, wenn er auf die ortsübliche Zeit oder zu den gewöhnlichen Bedingungen erfolgt. Anderes wird hingegen gelten, wenn ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung von anderen als den genannten Personen bewohnt wird. In einem solchen Fall werden ebenso wie bei Mietshäusern die in der Judikatur zu § 833 ABGB zum Begriff der ordentlichen Verwaltung entwickelten Grundsätze (vgl Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 833 E 13) sehr wohl zum Tragen kommen. Wenngleich die Veräußerung der Liegenschaft oder des Superädifikats oder die Abtretung eines Baurechts im Allgemeinen nicht zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge zählt, wird sie von der Regelung nicht erfasst, weil dies deren Zweck, die ungerechtfertigte Entwertung des Exekutionsobjekts zu verhindern, nicht erfordert. Abgesehen davon, dass die Veräußerung (oder Abtretung) auf den Wert des Exekutionsobjekts und damit auf das Verhalten von Bietinteressenten keinen Einfluss hat, bleiben die Interessen der Gläubiger durch die Möglichkeit, die Exekution gegen den Erwerber fortzuführen (s Rz 1 Z 2), ausreichend gewahrt. Bei der Veräußerung von Zubehörstücken wird ebenfalls der Einfluss auf das Bietverhalten von Interessenten entscheidend sein (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 Rz 8 zu § 138 EO). Die Unwirksamkeit der Rechtshandlungen des Verpfl muss im Rechtsweg geltend gemacht werden (vgl Erläut RV EO-Nov 2000, 93 Blg NR 21. GP 34). Klageberechtigt sind schon aufgrund des Wortlauts des Abs 2 ein Pfandgläubiger, ein betr Gl und der Ersteher, wobei allerdings die Klage eines Pfandgläubigers oder betr Gl meist wenig sinnvoll sein wird, weil sie nicht zu den taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründen gehört und daher die Fortführung der Zwangsversteigerung nicht zu hindern vermag (vgl zum betr Gl Angst, ÖBA 2007, 449 FN 94). Es kann also etwa der Ersteher auf Räumung der ihm gegenüber unwirksam vermieteten Liegenschaft oder des Superädifikats oder auf Herausgabe der ihm gegenüber unwirksam veräußerten Zubehörstücke klagen. Da er diese Möglichkeit bei der Abgabe seiner Anbote berücksichtigen kann, ist dies geeignet, einer Schädigung der Gläubiger des Verpfl entgegenzuwirken. Ein Umstand, der auf unwirksame Rechtshandlungen des Verpfl zurückgeht (also etwa eine unwirksame Vermietung), ist bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen, weil der Ersteher sonst wegen der Klagemöglichkeit einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würde; die Frage der Unwirksamkeit ist daher für die Schätzung als Vorfrage zu lösen (vgl § 145 Rz 2; ebenso Hinteregger, ÖBA 2001, 452) (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 Rz 11 zu § 138 EO). Nach Abs 2 sind ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft (oder das Superädifikat) sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam (Mini in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung (30. Lfg 2020) zu § 138 EO Rz 18).Die Bestimmung nennt ganz allgemein „Rechtshandlungen“ des Verpflichteten, die die Liegenschaft (bzw das Superädifikat) und deren Zubehör betreffen und die nicht „zur ordentlichen Verwaltung“ gehören. Zu den „Rechtshandlungen“ gehört etwa der Abschluss von Mietverträgen (10 Ob 14/11y; 9 Ob 31/11s; 5 Ob 197/12z; ausführlich zu den Rechten des Pfandgläubigers bei Entwertung der Pfandliegenschaft durch Vermietung siehe den gleichlautenden Beitrag von Hinteregger, ÖBA 2001, 448) (Mini in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung (30. Lfg 2020) zu § 138 EO Rz 19).Der Begriff der „ordentlichen Verwaltung“ ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Bestimmung, nämlich die Ausschaltung von Möglichkeiten, Zwangsversteigerungsverfahren durch Entwertung der Liegenschaft zu verhindern (9 Ob 31/11s), auszulegen. Daher wird insb die Judikatur zu § 833 ABGB, wonach die Vermietung auf die ortsübliche Zeit und zu den üblichen Bedingungen unter den dort ebenfalls verwendeten Begriff der ordentlichen Verwaltung fällt, hier nicht anzuwenden sein. Vielmehr stellt etwa die Vermietung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern id R keine ordentliche Verwaltung i Sd § 138 Abs 2 dar. Anderes kann für die Vermietung von Wohnungen in Mietshäusern gelten (Erläut RV 93 Blg NR 21.GP) (Mini in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung (30. Lfg 2020) zu § 138 EO Rz 20).Seit der EO-Nov 2000 kommt es für die Wirksamkeit einer Verfügung durch den Verpflichteten nicht mehr darauf an, ob der Ersteher schutzwürdig oder nicht schutzwürdig ist, sondern nur noch auf die Frage der Zuordenbarkeit der vom Verpflichteten gesetzten Rechtshandlung zur ordentlichen Verwaltung (LGZ Wien 41 R 50/07t) (Mini in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung (30. Lfg 2020) zu § 138 EO Rz 21).Die in § 138 Abs 2 angeordnete relative Unwirksamkeit kann jedoch nicht im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden, sie muss im Rechtsweg durchgesetzt werden, soll jedoch die Durchsetzung im Streitweg erleichtern (Erläut RV 93 Blg NR 21.GP; so auch ausdrücklich 9 Ob 31/11s; 5 Ob 197/12z) (Mini in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung (30. Lfg 2020) zu § 138 EO Rz 22). Richtig ist, dass die zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher zu übernehmen sein wird, eine Vorfrage für die Feststellung des Schätzwertes sein kann. Eine Bindung des Erstehers folgt daraus jedoch nicht (3 Ob 170/94; 3 Ob 25/00y; RIS-Justiz RS0061785 ua). Die relative Unwirksamkeit des Mietvertrags ist vom Ersteher nicht im Exekutionsverfahren, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (RV 93 Blg NR 21. GP 34) (9 Ob 31/11s). Die in § 138 Abs 2 EO angeordnete (relative) Unwirksamkeit eines Mietvertragsabschlusses kann im Exekutionsverfahren nicht geltend gemacht werden. Die Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen und daher vom Ersteher zu übernehmen ist, kann allerdings eine Vorfrage für die Feststellung des Schätzwerts sein. Eine Bindung des Erstehers folgt daraus jedoch nicht (3 Ob 170/94; 3 Ob 25/00y; RIS-Justiz RS0061785; zur Rechtslage nach der EO-Novelle 2000 9 Ob 31/11s). Die vom Revisionswerber gewünschte teleologische Reduktion der gesetzlichen Regelung des § 138 Abs 2 EO dahin, dass die (relative) Unwirksamkeit eines Mietvertragsabschlusses nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens vom Ersteher nur dann geltend gemacht werden könnte, wenn sie nicht bereits bei der Schätzung, also im Versteigerungsverfahren, berücksichtigt worden sei, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung. Dazu wäre der klare Nachweis des Gesetzeszwecks erforderlich, an dem sich die letztlich eine den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung orientieren soll (vgl RIS-Justiz RS0106113). Nach den bereits zitierten Gesetzesmaterialien (RV 93 Blg NR 21. GP) hat die Bestimmung den Zweck, „die Effektivität der Exekution zu erhöhen“ und „eine Verminderung der Erfolgsaussichten der Exekution durch Verringerung der Verkaufschancen hintanzuhalten“. Dem trägt auch die Entscheidung 9 Ob 31/11s Rechnung, die dem Ersteher die Berufung auf die Unwirksamkeit des Bestandverhältnisses unabhängig von dessen Berücksichtigung im Schätzwert und der Kenntnis des Erstehers zubilligt, der die relative Unwirksamkeit des Mietvertrags daher auch nicht im Exekutionsverfahren, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen hat (5 Ob 197/12z). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an (insbesondere die Überlegung „Im Hinblick auf diesen Zweck der Regelung wird also entscheidend sein, ob die Rechtshandlung geeignet ist, das Bietverhalten von Bietinteressenten negativ zu beeinflussen“), so ergibt sich: Die drei wesentlichen Abweichungen von üblichen Mietvereinbarungen für vergleichbare Objekte, nämlich – zusammengefasst – der nach 7,5 Jahren neu auszuverhandelnde Mietzins, die fehlende Wertsicherung des Mietzinses sowie die Durchführung von Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch den Mieter statt durch Fachleute ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls geeignet, das Bietverhalten von Bietinteressenten negativ zu beeinflussen, weil die fehlende Wertsicherung sich ausschließlich negativ zu Lasten des Vermieters auswirkt und die beiden anderen Punkte (neu auszuverhandelnder Mietzins und Durchführung von Arbeiten durch den Mieter) für den Vermieter der Höhe nach unkalkulierbare Risiken darstellen, nämlich etwa Rechtsstreitigkeiten im Fall einer Nichteinigung beim neu auszuverhandelnden Mietzins oder Qualitäts- und/oder Gewährleistungsprobleme bzw Haftungen bei der Durchführung der Arbeiten durch den Mieter. Diese Wertung steht auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang, in der zuletzt etwa ein Verzicht auf die Geltendmachung sämtlicher Kündigungstatbestände des § 30 Abs 2 Z 4 MRG, die von § 10 MRG zu Ungunsten des Vermieters abweichende Vereinbarung eines jedenfalls binnen vier Wochen nach Beendigung des Bestandverhältnisses zu leistenden Investitionskostenersatzes, das Unterlassen einer schriftlichen Wertsicherungsvereinbarung und die Mietzinsfälligkeit jeweils erst zum Quartalsende als zur Beurteilung als unwirksam i Sd § 138 Abs 2 EO ausreichend bezeichnet wurde. Diesen Umständen sind die zuvor genannten wesentlichen drei Abweichungen von üblichen Mietvereinbarungen in ihren Auswirkungen nach Ansicht des Gerichts jedenfalls gleichzuhalten. Es wird daher i Sd der gebotenen Vorfragenbeurteilung davon ausgegangen, dass die vom Verpflichteten vorgenommene Vermietung an den Mieter i Sd § 138 Abs 2 EO unwirksam ist. Es wird daher das Mietverhältnis bei der Ermittlung des Schätzwerts nicht als den Schätzwert mindernd berücksichtigt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass diese Vorfragenbeurteilung für einen nachfolgenden Rechtsstreit nicht bindend ist (vgl die oben dazu zitierten Entscheidungen 9 Ob 31/11s und 5 Ob 197/12z) und dieser Umstand für einen Ersteher ein möglicherweise (finanziell) hohes Risiko darstellt! Zur Liegenschaft gehört als Zubehör die vorhandene Kücheneinrichtung, die aber in Hinblick auf Bestandsalter und Zustand nicht bewertungsrelevant ist. Dieser Verkehrswert versteht sich zuzüglich des derzeit anteilig aushaftenden Sanierungsdarlehens. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Das Vadium beträgt: EUR 12.500,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert! Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen. Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird. An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen. Näheres siehe Langgutachten! Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör Besichtigungszeit: 12.1.2021, um 14: 00 Uhr Versteigerungsort: Landesgericht für Strafsachen Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 41, 8010 Graz, Schwurgerichtssaal... [Mehr]
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€ 4.175,57 / m²
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Provisionsfrei - Leben im Grünen - Exklusives Neubauprojekt - Baubeginn ist bereits erfolgt! Bei diesem besonders ansprechenden Wohnprojekt wurde gezielt auf den Baustoff Holz und damit auf Nachhaltigkeit gesetzt. Alle Wohneinheiten werden mit großen Fenster- und Freiflächen, sowie teilweise mit individuell gestalteten Eigengärten ausgestattet. Die großzügig angelegten Grünflächen innerhalb der Wohnanlage stehen allen Bewohnern des Hauses zur Verfügung und bieten angenehme Ruheoasen. Die ruhige Lage an der Alten Poststraße/Ecke Feldgasse, genau im Dreieck der Bezirke Wetzelsdorf (XV.), Straßgang (XVI.) und Gries (V.), zählt zu den neuen, aufstrebenden Wohnvierteln in Graz. Die Wohnungen eignen sich sowohl bestens als Familien-Wohlfühloase, wie auch zur Wertanlage als Vorsorgewohnung. Durch die gute öffentliche Verkehrsanbindung und die Grünruhelage ist hier beste Vermietbarkeit gewährleistet. Für unsere Anleger bieten wir ein Rundum-Service-Paket, inklusive kostenlosem Vermietungsservice. Wir übernehmen bei Bedarf die Subverwaltung Ihrer Immobilie und kümmern uns um alle Belange bezüglich der Vermietung. Highlights im Projekt: -) Moderner Bau, Massivbauweise, funktionale Grundrisse! -) Provisionsfrei für den Käufer! -) Wohnungen mit Eigengarten verfügbar! -) Geschütze Lage umgeben von Grünflächen -) Jede Wohnung verfügt über Freiflächen! -) Hochdämmende Vollwärmeschutzfassade (HWB: 31,58 kWh/m², Energieklasse A, Wärmedämmverbundsystem WDVS) -) Fußbodenheizung (Fernwärme) -) Sehr gute Infrastruktur - zentral, viele Einkaufsmöglichkeiten, gute Öffi-Anbindung -) Tiefgarage in Massivbauweise Ausstattungsstandard: Bei der Realisierung des Neubaus wurde großer Wert auf eine hochwertige Ausstattung sowie langlebige Materialien gelegt: Eichenparkettböden in allen Zimmern Feinsteinzeugfliesen im Bad/WC Handtuchheizkörper im Bad SAT-Anschluss (Glasfaser A1, Telekabel) Moderne Einbauküche optional als Sonderausstattung Funkfernbedienung in der Tiefgarage Balkone; vorgestellte Massivholzkonstruktion auf Stützen Lift für barrierefreie Erreichbarkeit Eigenes Kellerabteil für jede Wohnung Wohnung Top 8 Die 2-Zimmer-Wohnung mit knapp 45 m² Wohnfläche zzgl. ca. 27,80m² Balkon befindet sich im 1.Obergeschoss und gliedert sich in folgende Raumaufteilung: Eingangsbereich / Vorraum Badezimmer mit WC und Dusche Wohn-/Essbereich/Küche - mit Balkonzugang Schlafzimmer Balkon Kaufpreis: Der Kaufpreis für Endnutzer beläuft sich auf 211.100, €. Der Kaufpreis für Anleger beläuft sich auf 187.900, € zzgl. 20% USt. Tiefgaragenstellplatz: Der Kaufpreis für Endnutzer beläuft sich auf 19.000, €. Der Kaufpreis für Anleger beläuft sich auf 16.900, € zzgl. 20% USt. Küche (optional): Der Kaufpreis für Endnutzer beläuft sich auf 6.600, €. Der Kaufpreis für Anleger beläuft sich auf 5.500, € zzgl. 20% USt. Der Verkauf erfolgt PROVISIONSFREI für den Käufer! Verkehrsanbindung: Innerhalb von ca. 5 Autominuten kommen Sie auf die Autobahnauffahrt Graz Webling (A2 und A9). In ca. 10 Minuten erreichen Sie die Shopping City Seiersberg. In wenigen Gehminuten erreichen Sie die Haltestelle bzw. den Bahnhof Don Bosco. Von hier haben Sie Anschluss in fast alle Richtungen u.a. mit den Buslinien 31, 32, 33, 35 u. 66, bzw. zu den S-Bahnen 3, 5 und 6. Lage und Infrastruktur: Die Lage südwestlich der Grazer Innenstadt erlebt derzeit einen massiven Aufschwung. Von der Alten Poststraße/Ecke Feldgasse ist man sehr schnell in der Innenstadt, gleichzeitig aber auch sofort im Grünen! In unmittelbarer Nähe befinden sich Schulen, Supermärkte, Bäckereien, Drogerien, Apotheken und Ärtze. So lassen sich die täglichen Wege einfach und problemlos zu Fuß oder mit dem Fahrrad erledigen. Energieausweis: Der Heizwärmebedarf ca. 31,58 kWh/m2a entspricht der Klasse A. Für Fragen bzw. Besichtigungen steht Ihnen Frau Ricarda Winkler sehr gerne unter der Nummer [Tel] zur Verfügung. "Leben braucht Raum" teamneunzehn.at Immobilienmanagement GmbH und Co KG www.teamneunzehn.at Wir weisen ausdrücklich auf unser wirtschaftliches Naheverhältnis mit dem Abgeber/der Abgeberin hin! Irrtum und Änderungen vorbehalten! Die angeführten Bilder sind Visualisierungen. Abänderungen zur tatsächlichen Ausführung können resultieren. Die auf den Bildern ersichtlichen Einrichtungsgegenstände und Accessoires werden nicht mitverkauft. Suchkundenbetreuung Wir wissen, dass die Suche nach der perfekten Immobilie manchmal eine etwas Längere sein kann. Durch unsere professionelle und persönliche Suchkundebetreuung gelangen Sie schneller und bequemer ans Ziel. Sorgenfrei vermieten - Rundum-Servicepakete für Anleger Sie möchten nach Erwerb der Immobilie mit der Vermietung sowie den Mietabrechnungen und eventuellen Fragen während des Mietverhältnisses nicht beschäftigt sein? Wir bieten verschiedene und maßgeschneiderte Konzepte rund um unser Dienstleistungsprogramm »sorgenfrei vermieten«. Finanzierungsservice - Ihre Wunschimmobilie optimal finanziert Um Ihnen bei der Finanzierung Ihrer neuen Wohnung Zeit und Geld zu sparen, stehen Ihnen unsere Finanzierungsprofis mit Rat und Tat zur Seite. Wir führen für Sie unverbindlich und kostenlos einen unabhängigen Vergleich der unterschiedlichen Kreditkonditionen durch und verhelfen Ihnen zum optimalen Angebot. Maßgefertigte Tischlerküchen zum fairen Preis Vollkommen transparent mit Fingerspitzengefühl und individuell sorgen wir für die Verwirklichung der auf Ihre Immobilie und Wünsche zugeschnittenen Maßküchen- und Möbel, welche insbesondere durch attraktive Preise bei höchster Qualität punkten können. Neubau Eigentumswohnung - Provisionsfrei für den Käufer! - moderner Bau - Baubeginn Juli 2020 - Gartenwohnungen verfügbar! Provisionsfrei - Leben im Grünen - Exklusives Neubauprojekt - Baubeginn ist bereits erfolgt! Infrastruktur / Entfernungen Gesundheit Arzt Umgebung: Kärntner Straße, Bahnhof Graz Don Bosco, Citypark LKH Süd, Zentralfriedhof Graz. Objektnummer: 387516... [Mehr]